- Religionsfreiheit
In Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes ist geregelt, dass "die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind". Damit ist sowohl die positive als auch die negative Religionsfreiheit gemeint. Das bedeutet, dass nicht nur die Teilnahme an und die Ausübung von religiösen Handlungen bei Religionsgemeinschaften jeglicher Art geschützt sind, sondern auch die Freiheit, an solchen Praktiken nicht teilzunehmen. Im Klartext: Jeder Mensch kann für sich selbst entscheiden, ob er einer Religion zugehörig sein möchte und inwieweit er diese ausleben möchte. Auch die Entscheidung keiner Glaubensrichtung anzugehören, wird durch das Grundrecht abgedeckt. Die Religionsmündigkeit - also die Wahl, welcher Religion man angehören möchte - ist in Deutschland uneingeschränkt ab 14 Jahren durch § 5 Satz 1 im Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG) bestimmt.
- Unterricht ist Ländersache
Die genaue Ausgestaltung des Religionsunterrichts obliegt den einzelnen Bundesländern, die sie meist durch Normen in den Landesverfassungen und Schulgesetzen konkretisiert haben. Des Weiteren wurden zum Teil Staatskirchenverträge geschlossen, in denen die Länder mit den jeweiligen Landeskirchen ihre Kooperation regeln. Daher gibt es für jedes Bundesland unterschiedliche Handhabungen, die sich auf die Rechte und Pflichten der Schüler auswirken. Grundsätzlich gilt natürlich im Hinblick auf das Grundrecht der Religionsfreiheit, dass niemand zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen werden kann (Ausnahme: Konfessionsschulen). Das Wie und das Wann einer Abmeldung ist jedoch in jedem Bundesland anders geregelt. In Anbetracht der Religionsmündigkeit können die Schüler ab der Vollendung des 14. Lebensjahres über die Teilnahme am Unterricht selbst entscheiden (mit Ausnahme von Bayern und dem Saarland - dort erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres), vorher die Erziehungsberechtigten. In manchen Bundesländern hat die Abmeldung schriftlich zu erfolgen (z.B. in Niedersachsen und im Saarland) und in Baden-Württemberg ist diese nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Die von der Schule zu wahrende Aufsichtspflicht fordert, dass die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Kinder entweder in Aufenthaltsräumen beaufsichtigt werden oder sich am entsprechenden Alternativunterricht beteiligen - soweit dieser angeboten wird (je nach Bundesland "Ethik", "Praktische Philosophie" o.ä. genannt). Sollte also z.B. ein Kind evangelisch sein, die Schule bietet aber aus organisatorischen Gründen nur katholischen Religionsunterricht an, so kann es nicht zur Teilnahme gezwungen werden. Die Schulen bieten jedoch meistens einen Alternativunterricht an, der nach der Mehrheit der Schulgesetze auch zu besuchen ist.
- Praxistipp
Um die genauen Bestimmungen zum Religionsunterricht an der Schule Ihres Kindes zu erfahren, sollten Sie in die jeweiligen Landesverfassungen und Schulgesetze (sind im Internet zu finden) schauen und/oder beim zuständigen Schulamt nachfragen. Wenn Unklarheiten bestehen, sollten Sie sich mit dem Schulleiter in Verbindung setzen, der Ihre Fragen klären kann. Insbesondere vor einem Schulwechsel - sei es wegen Umzugs oder Wechsel an eine weiterführende Schule - ist es sinnvoll, sich über die Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler zu informieren, gerade wenn Ihnen die Unterrichtung Ihres Kindes in einer bestimmten Konfession oder ein unabhängiger Ethik- oder Philosophieunterricht wichtig ist.