Die Regel
Die gesetzliche Rentenversicherung ist im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) geregelt. Es sieht seit Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vor, dass die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird. Aber was bedeutet das jetzt konkret? Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, gehen nach dem neu eingefügten § 235 SGB VI weiterhin mit 65 Jahren in Rente. Ein Versicherter, der 1947 geboren wurde und damit im Jahr 2012 das 65. Lebensjahr vollendet, geht mit 65 Jahren und einem Monat in Rente. Für Versicherte, die im Jahr 1948 geboren wurden, beginnt die Rente im Jahr 2013 mit 65 Jahren und zwei Monaten usw. Für den Geburtsjahrgang 1958 gilt dann bereits eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren. Danach geht es in Zwei-Monats-Schritten weiter, so dass z.B. im Jahr 1960 Geborene die Altersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten erreichen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 wird die Regelaltersgrenze dann mit 67 erreicht.
Ausnahme 1
Gute Nachrichten haben die ARAG Experten allerdings für besonders lange Versicherte. Sie können mit 45 Beitragsjahren weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Anerkannt werden Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, Wehr- und Zivildienst aber auch Pflegezeiten und Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes.
Ausnahme2
Auch für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, bleibt es bei der Regelaltersgrenze von 65 Jahren.