Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als sechs Monate dauern. Im verhandelten Fall hatte eine junge Frau im März das vorgezogene Abitur an einem Gymnasium abgelegt, konnte das von ihr gewählte Studium jedoch erst zum nächsten Wintersemester beginnen. Nach Auffassung des Sozialgerichts können unverschuldete Wartezeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten rentenrechtlich zwar grundsätzlich als sogenannte Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Dies gilt laut ARAG Experten aber nicht, wenn die Übergangszeit so lange dauert, dass die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Zwischenbeschäftigung zumutbar ist. Bei Wartezeiten von mehr als sechs Monaten ist dies regelmäßig der Fall, zumal es auf dem Arbeitsmarkt genügend Angebote für befristete Tätigkeiten gibt. In solchen Fällen besteht kein soziales Schutzbedürfnis, für das die Gemeinschaft der Versicherten durch Anerkennung einer Versicherungszeit ohne entsprechende Beitragszahlung einstehen muss (SG Mainz, Az.: S 1 R 175/10).
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