Wer wegen Krankheit, zu viel Arbeit oder Urlaubssperre nicht frei nehmen kann, hat die Möglichkeit, den Urlaub auf die ersten drei Kalendermonate des Folgejahres zu übertragen. Stichtag ist laut ARAG Experten also der 31. März.
Danach verfällt der Urlaub aus dem Vorjahr möglicherweise ersatzlos! Geld statt Freizeit für den Urlaub ist nicht erlaubt. Den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen darf der Arbeitgeber prinzipiell nicht auszahlen. Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer aus der Firma ausscheidet.