Wird ein Reisender ohne Einwilligung mit dem Bergungshubschrauber transportiert, obwohl dies nicht dringend notwendig war, bleibt der Einsatz für ihn kostenfrei. In einem beispielhaften Fall unternahm eine Frau eine Bergwanderung. Als sie Kreislaufprobleme bekam, verständigte ein anderer Bergsteiger die Rettungsleitstelle, die wiederum den Luftrettungsdienst benachrichtigte. Dieser sandte einen Hubschrauber. Obwohl die Wanderin dies nicht wollte, flog der Rettungsdienst sie ins Krankenhaus. Dort konnte sie sofort wieder gehen. Für den Transport fielen 4400 Euro an. Dies sollte die Bergsteigerin bezahlen, denn der Rettungseinsatz habe in ihrem Interesse gelegen. Das sah die Patientin ganz anders. Sie habe sich zwar überanstrengt und daher auch ein Kreislaufproblem gehabt, hätte aber keinen Arzt gebraucht, sondern nur Hilfe beim Abstieg. Die Kosten seien völlig unnötig angefallen. Für das Amtsgericht München war die Sache klar: Ein Ersatzanspruch besteht nicht! Da die Beklagte den Einsatz des Hubschraubers nicht beauftragt hatte, gäbe es einen solchen nur nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Danach könne jemand seine Aufwendungen ersetzt bekommen, wenn seine Handlung dem Interesse des anderen entsprochen hatte. Das Urteil des AG München (Az.: 281 C 22204/09) ist laut ARAG Experten rechtskräftig, denn das Landgericht München I hat die Berufung gegen das Urteil des zurückgewiesen (Az.: 13 S 17056/10).
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"Rettung" mit dem Helikopter bleibt kostenfrei
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