Der Kläger hat einen gebrauchten Pkw bei einem Händler gekauft. Wegen eines Zahnriemenschadens machte der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs geltend. Das Gericht in erster Instanz hatte - sachverständig beraten - festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Gebrauchtwagens vom Beklagten an den Kläger im Oktober 2005 ein Sachmangel vorlag. Festgestellt wurde, dass der Zahnriemen eine Anlage zu vorzeitigem Verschleiß - in Form einen Risses - aufwies. Nach § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf widerleglich vermutet, dass eine Sache bereits zum Zeitpunkt des Übergangs vom Verkäufer auf den Käufer einen Mangel aufweist. Diese Vermutung gilt laut ARAG Experten auch für Gebrauchtfahrzeuge (OLG Naumburg Az.: 2 U 77/09).
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Riss im Zahnriemen ist Sachmangel
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