Bundesurlaubsgesetz
Danach hat jeder Arbeitnehmer – bezogen auf eine 6 Tage Woche – einen gesetzlich verankerten Mindestanspruch von 24 Werktagen Erholungsurlaub pro Jahr – bei Schwerbehinderten sind es 5 Tage mehr. Während dieser Zeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes.
Wann muss der Arbeitgeber Urlaub gewähren?
Der Arbeitgeber hat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass diesen "dringende betriebliche Belange" oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter "sozialen Gesichtspunkten" den Vorrang verdienen würden, entgegenstehen. Genau daran entzündet sich in den Abteilungen eines Unternehmens gerne mal ein handfester Streit. "Dringend" im Sinne des Gesetzes sind betriebliche Belange, wenn die Urlaubsgewährung für den Arbeitgeber zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufes führen würde. Maßgeblich ist hierfür vor allem die konkrete Situation des Betriebes, aber auch die Bedeutung des Arbeitnehmers und der von ihm ausgeübten Tätigkeiten für den Betrieb.
Erreichbar im Urlaub?
Egal, wie dringend – wie soll so ein Rückruf oder Urlaubsabbruch eigentlich durchgeführt werden? Wenn der Urlaub einmal gewährt ist, muss man für die Firma schließlich nicht auf Stand-by stehen. Wer sich im Urlaub befindet, soll sich erholen; muss also nicht erreichbar sein und darf auch nicht ohne weiteres zurückbeordert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat ebenfalls bestätigt, dass selbst spezielle Verabredungen zwischen Chef und Mitarbeiter dahingehend unwirksam sind (BAG, Az.: 9 AZR 405/99). Die Richter halten es auch nicht für notwendig, dass der Arbeitnehmer – außer bei Krankheit – seine Urlaubsadresse mitteilt.
Rückruf
Arbeitnehmer müssen also bei ihrer Urlaubsplanung auf den Betrieb und dessen Belange Rücksicht nehmen. Eines darf ein Arbeitgeber allerdings nicht: Bereits genehmigten Urlaub widerrufen oder Angestellte aus den Ferien zurückholen. Ausnahmen hiervon gibt es nur im Extremfall, beispielsweise, wenn der kurzfristige Zusammenbruch des Betriebs droht – „und auch dann muss der Chef alle Kosten, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie beispielsweise durch das Stornieren einer Reise entstehen, übernehmen“, so ARAG Experten. Bloße organisatorische Probleme reichen jedenfalls nicht aus, um bereits erteilten Urlaub zu widerrufen (ArbG Frankfurt, Az.:22 Ca 4283/05).
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