Ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners ist nur wirksam, wenn Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden. Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein im Alter von 88 Jahren verstorbener Erblasser den Erbvertrag mit seiner Ehefrau wirksam widerrufen hatte. Die Ehepartner hatten sich 53 Jahre vor dem Tod des Ehemanns in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Rund ein halbes Jahr vor seinem Tod erklärte der Erblasser dann den Rücktritt von diesem Vertrag und setzte die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Die Ehefrau und die Kinder haben bei Gericht jeweils die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Das OLG Köln hat die Entscheidung bestätigt, wonach die Ehefrau den Erbschein erhält. Da die Parteien keinen Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag vereinbart hatten, sei nur ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen vor, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Zwar hat die Ehefrau nach dem Vortrag der Kinder rund 19.000 Euro von einem Konto des Erblassers abgehoben und damit ihre Kosten beglichen und außerdem einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 2.000 Euro zu ihren Gunsten eingerichtet. Allein dieser Umstand beweist aber nicht ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Ehemannes. Dafür ist eine konkrete Kenntnis der im Innenverhältnis zugrundeliegenden Absprachen und Verträge erforderlich. Es liegt keine Straftat vor, wenn die Ehefrau im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse und ihrer Vollmachten gehandelt hat, so die ARAG Experten (OLG Köln, Az.: 2 Wx 147/17).
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