Das Fehlen einer nach den Angaben des Verkäufers noch laufenden Herstellergarantie beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist laut ARAG ein Sachmangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann. Der Kläger kaufte im entschiedenen Fall vom beklagten Händler einen Gebrauchtwagen, den dieser zuvor im Internet mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt werden, die für den Kläger aufgrund der Herstellergarantie zunächst kostenfrei blieben. Später verweigerte der Hersteller Garantieleistungen, da im Rahmen einer Motoranalyse vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes festgestellt worden seien. Daher wurden dem Kläger entsprechende Leistungen teilweise in Rechnung gestellt. Der Käufer trat unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie kurzerhand vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte er schließlich Erfolg. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug sei als Beschaffenheit anzusehen und daher könne das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie auch im vorliegenden Fall einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen und den Kläger zum Rücktritt berechtigen. Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 134/15).
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