Da kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, wenn diese aufgrund des witterungsbedingten Straßenchaos zu spät zur Arbeit kommen, besteht auch keine Grundlage für Sanktionen, wie einen Verweis oder gar eine Abmahnung. ARAG Experten räumen aber ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es im Winter also erkennbar darauf ankommen lässt, ob die Straßenverhältnisse ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zulassen oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert dann doch eine Abmahnung. Dies gilt auch bei Gleitarbeitszeit, wenn wiederholt gegen die Kernarbeitszeit verstoßen wird. Der Arbeitgeber muss unter Umständen noch nicht einmal nachweisen, dass der Betriebsablauf gestört wurde, allein das Nichterscheinen am Arbeitsplatz reichen als Kündigungsgrund aus, hat das Bundesarbeitgericht entschieden. Dazu sind im Vorfeld allerdings mindestens zwei Abmahnungen nötig (BAG, Az.: 2 AZR 147/00).
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