Pferdehaltung gilt als Risiko
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es vor dem Gesetz in der Regel unerheblich ist, ob Pferdebesitzer die Schuld an einem vom eigenen Tier verursachten Schaden haben oder nicht. Denn bereits die Haltung eines Reit- oder Zugtiers wird als Risiko eingestuft. Deshalb werden etwaige Schadenersatzansprüche nur dann reduziert, wenn auch dem Geschädigten ein eigenes Verschulden nachzuweisen ist.
Nicht am falschen Ende sparen
Eine verwüstete Stall-Box, ein Tritt mit dem Huf oder eine Beule im Auto beim Transport des Pferdes – Unfälle mit einem Pferd können beträchtlich werden. Anders als bei Hunden ist eine Tierhalterhaftplicht bei Pferden zwar nicht verpflichtend, doch bei einem Unfall haftet der Besitzer des Pferdes mit seinem ganzen Privatvermögen (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Paragraf 833). Beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung sollten Pferdebesitzer darauf achten, dass der Versicherungsschutz auch Fremdreiter einschließt, die sich für eine bestimmte Zeit an den Unterhaltskosten des Pferdes beteiligen und es dafür reiten. Die ARAG Experten raten zu einer Versicherung, die auch leistet, wenn das Pferd ohne Sattel, Zaumzeug oder Trense geritten wurde und dabei Schäden entstehen.
Der TÜV fürs Pferd: An- und Verkaufsuntersuchung
Um sich gegen bereits bestehende gesundheitliche Probleme des Pferdes abzusichern, werden Pferde in der Regel vor dem Verkauf von einem Tierarzt untersucht. Beauftragt der Verkäufer die Untersuchung, handelt es sich nach Auskunft der ARAG Experten um eine Verkaufsuntersuchung. Und auch wenn eine objektive Einschätzung des gesundheitlichen Zustandes des Pferdes im Interesse seriöser Züchter ist, raten die ARAG Experten privaten Pferde-Käufern darüber hinaus zu einer Ankaufsuntersuchung. Welchen Umfang sie hat und ob sie vom Käufer oder Verkäufer bezahlt wird, kann vorher verhandelt werden. Das Protokoll der Untersuchungen sollte in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Die ARAG Experten raten Kaufinteressenten, bei dieser Untersuchung persönlich anwesend zu sein und ruhig Fragen zu stellen, wenn etwas unklar ist. Gibt es einen Befund, können Käufer über eine verlängerte Gewährleistung verhandeln, die dann vertraglich festgehalten wird, oder sie können natürlich vom Kauf absehen.
Kann man ein gekauftes Pferd zurückgeben?
Beim Pferdekauf verhält es sich ähnlich wie beim Gebrauchtwagenkauf. Entpuppt sich der flotte Gaul als lahme Mähre, sind in aller Regel eine Nachbesserung oder eine Preisminderung drin; die letzte Möglichkeit ist der Rücktritt vom Kauf. Voraussetzung für eine erfolgreiche Reklamation ist, dass der Mangel vor dem Verkauf bestanden hat bzw. bekannt war. Ist das der Fall, können Käufer beispielsweise bei einem wegen einer Knochenabsplitterung lahmenden Pferd aber nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie müssen dem Verkäufer zuerst eine Frist zur Nachbesserung setzen. Die Nachbesserung wäre in diesem Fall eine Operation. Wer z. B. im Frühjahr ein Pferd kauft, bei dem sich im Sommer herausstellt, dass es unter einer Allergie leidet, die von Mücken ausgelöst wird, kann das Tier zurückgeben. Dieser „Mangel“ ist innerhalb von sechs Monaten aufgetreten und legt die Vermutung nahe, dass das Pferd schon beim Kauf krank war.
Halterin haftet für Unfall der Schwangerschaftsvertretung
Weil Die Pferdebesitzerin schwanger war, sprangen eine andere Reiterin und ihre Tochter als Schwangerschafts-Reitvertretung ein. Bei einem Ausritt buckelte das Tier plötzlich und warf die ältere Aushilfsreiterin ab. Dabei erlitt sie nach Auskunft der ARAG Experten einen Armbruch. Ihre Krankenkasse verlangte eine Erstattung der Behandlungskosten von 5.000 Euro von der Pferde-Halterin, weil diese für Schäden haftet, die ihr Pferd verursacht. Die Pferdehalterin weigerte sich zunächst mit dem Argument, dass die Mutter gar nicht hätte reiten dürfen, denn es war eigentlich die Tochter, die die Reitvertretung übernehmen sollte. Daher sei sie selbst für den Unfall verantwortlich. Doch die Richter waren der Ansicht, dass der Halterin sehr wohl bewusst gewesen sei, dass auch die Mutter sich um das Pferd kümmern würde. Zudem war der Unfall nicht selbst verschuldet, sondern das Tier habe sich tiertypisch verhalten und gebuckelt. Einem Risiko hatte sich die Schwangerschaftsvertretung auch nicht ausgesetzt, da sie das Pferd bereits kannte und jahrelange Reiterfahrung hatte. Und damit ist die Halterin verantwortlich (Landgericht Koblenz, Az.: 3 O 134/19, noch nicht rechtskräftig).
Gut gemeint, aber…
Wenn Menschen Tieren etwas Gutes tun wollen, neigen sie dazu, sie füttern zu wollen. Doch die ARAG Experten warnen davor, fremde Tiere ohne Erlaubnis zu füttern, denn das kann teuer werden. In einem konkreten Fall fütterte ein Mann, während er auf einem Reiterhof seine Schwester abholte, drei Pferde mit etwas Heu. Alle Tiere erlitten daraufhin eine Kolik und ein trächtiges Muttertier starb sogar. Der Mann musste 7.900 Euro Schadensersatz zahlen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 73/07).
Weitere interessante Informationen zum Thema rechtliches für Reiter unter:
https://www.arag.de/tierversicherung/pferdehaftpflicht/rechtliches-reiter-pferdebesitzer