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Schadensersatz bei angefangenem Studium

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden ist, muss seinem Dienstherrn die entstandenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er nach Beginn des Studiums als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. Geklagt hatte dagegen ein ehemaliger Soldat auf Zeit. Er war von der Bundesrepublik Deutschland zu einer Rückzahlung in Höhe von rund 1.500 Euro herangezogen worden. Er hatte nämlich ein Studium begonnen, welches mit seiner Verpflichtung auf Zeit zusammen hing. Da er aber nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienstverhältnis entlassen wurde, endete auch das Studium. Das Gericht bejahte zwar die grundsätzliche Erstattungspflicht des Soldaten, denn mit dieser solle ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der Dienstherr dem ehemaligen Soldaten eine Ausbildung finanziert habe, die ihm für sein weiteres Berufsleben von Nutzen sei, und mit der er somit eigene Aufwendungen gespart habe. Da bei einer lediglich achtwöchigen Immatrikulationsdauer ein solcher Vorteil aber nicht denkbar ist, entfiel in diesem konkreten Fall auch die Erstattungspflicht, so ARAG Experten (VG Trier, 1 K 112/12.TR).
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