Schlägt der Blitz ins Flugzeug ein, so dass der geplante Flug sich verspätet oder gar nicht erst stattfinden kann, ist die Airline nach Auskunft der ARAG Experten nicht verpflichtet, betroffenen Fluggästen eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu zahlen. Denn bei Blitzen und anderen Wetterkapriolen handelt es sich um höhere Gewalt, für die eine Fluggesellschaft nicht haftet. Genau darauf wollte sich eine Airline in einem konkreten Fall berufen: Ein Blitzschlag hatte einen Flieger nach Saigon außer Gefecht gesetzt. Die Luftfahrtgesellschaft tauschte die beschädigte Maschine kurzerhand aus. Das Problem: Die Ersatzmaschine wurde aus dem laufenden Betrieb genommen und der planmäßige Flug nach Hanoi einfach gestrichen. Die auf diese Maschine gebuchten Fluggästen erreichten ihr Reiseziel Hanoi daher erst am nächsten Tag. Die Entscheidung, den ursprünglichen Flug zu streichen, war also eine bewusste, betriebswirtschaftliche Entscheidung der Airline und hatte nur sekundär etwas mit dem Blitzeinschlag zu tun. Daher hatten die versetzten Hanoi-Passagiere ein Recht auf Ausgleichszahlungen (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 29 C 3128/14).
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