Der Mieter einer Mietsache darf das Eigentum des Vermieters nicht schädigen. Wenn also der Mieter eines Grundstücks ohne vorherige Zustimmung des Grundstückeigentümers zahlreiche Bäume auf dem Grundstück fällt, macht er sich nach unter Umständen schadensersatzpflichtig. Um die Sicherheit der von ihr betriebenen gemieteten Anlage zu erhöhen, hatte die Beklagte die Bundesforstbehörde mit dem Abholzen von Bäumen beauftragt. Insgesamt wurden 55 Bäume vom Grundstück der späteren Klägerin entfernt. Diese hatte von den Rohdungsarbeiten aber erst im Nachhinein erfahren. Die Grundstückseigentümerin verklagte die Beklagte auf rund 40.000,- € Schadensersatz, weil sie das Grundstück mit Baumstand für einen höheren Kaufpreis hätte verkaufen können. Die Bäume boten einen Sichtschutz auf diese Anlage. Ein fest zum Kauf entschlossener Käufer hatte nach den Baumfällarbeiten kein Interesse mehr an dem Grundstück. Die Beklagte ist zum Schadensersatz verurteilt worden. Die Beklagte hat laut ARAG schuldhaft ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, da ein Einverständnis der Grundstückseigentümerin mit den Baumfällarbeiten nicht vorgelegen habe. Die Höhe des Schadensersatzes ergab sich aus dem entgangenen Gewinn der Klägerin, durch den abgesprungenen Käufer (OLG Oldenburg, 14 U 77/09).
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