Ein leitender Angestellter, dem vom Arbeitgeber für mehr als zwei Jahren keinerlei Tätigkeit zugewiesen wird, hat Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. In dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall war der Kläger bei einem großen Unternehmen als leitende Führungskraft angestellt. Als seine bisherige Aufgabe beendet war, wies ihm das beklagte Unternehmen keine neue Aufgabe zu. Erst mehr als zwei Jahre später wurde ihm ein Projekt zugeteilt, dass aber - so der Kläger - nicht seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Funktion entsprach. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass durch die Nichtbeschäftigung das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt und seine Gesundheit beschädigt wurde. Die Beklagte habe für die Dauer von mehr als zwei Jahren den Beschäftigungsanspruch des Klägers nicht erfüllt. Stattdessen habe sie lediglich ihre Organisationsinteressen verfolgt und dabei billigend in Kauf genommen, dass Persönlichkeitsrecht und Gesundheit des Klägers beeinträchtigt wurden. Von den ursprünglich verlangten 100.000 Euro sprachen ihm die Richter aber lediglich 25.000 Euro Schmerzensgeld zu. Dieser Betrag reiche aus, um den Arbeitgeber von einer künftigen Rechtsverletzung abzuhalten. Darüber hinaus verurteilte das LAG den Arbeitgeber, dem Kläger eine seiner Funktion entsprechende Leitungsaufgabe zuzuweisen. Die zugewiesene Aufgabe sei nicht vertragsgemäß und damit nicht vom Direktionsrechts des Arbeitgebers gedeckt gewesen (Az.: 4 Sa 68/05).
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