Arbeitnehmer haben nach Auskunft der ARAG Experten ein Recht auf pünktliche Gehaltszahlungen. Ansonsten muss der Chef unter Umständen nicht nur Verzugszinsen, sondern auch einen pauschalen Schadensersatz zahlen. In einem konkreten Fall verklagte ein verärgerter Angestellter seinen Chef, der den Lohn nicht pünktlich überwiesen hatte. Auf die Verzugszinsen wollte der sich noch einlassen, aber den Schadensersatz lehnte er ab. Denn einen Schaden konnte er aufgrund der verspäteten Zahlung nicht erkennen. Doch der Angestellte berief sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch, wonach Gläubigern eine Pauschale von 40 Euro zusteht, wenn der Schuldner nicht pünktlich zahlt. Diese Regelung lässt sich nach Auskunft der ARAG Experten auch auf ein Arbeitsverhältnis anwenden, denn Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regel ist es, Druck auf den Schuldner auszuüben. Und dies steht auch Arbeitnehmern zu, die auf ihren Lohn warten müssen (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 12 Sa 524/16).
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