In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit über den Kindesunterhalt verständigten sich die vermeintlichen Eltern eines 2007 geborenen Sohnes auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht in einem weiteren Verfahren fest, dass der Kläger gar nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Weil die Frau die Auskunft über den leiblichen Vater verweigerte, und gleichzeitig Alimente von einem anderen Mann erhielt, zog der genarrte Scheinvater vor Gericht und verlangte von der Mutter Auskunft über die Person, mit der sie das Kind gezeugt hatte. Schließlich hatte der Mann regelmäßig Unterhalt für das Kind bezahlt; die Frau sollte also helfen, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Ein unzulässiger Eingriff in ihr Recht liege nicht vor, hieß es in der Klage, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Sie hatte nämlich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit erst zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung, meinten dann auch die Richter in Karlsruhe.
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