- Sind Hauptstraßen betroffen, liegt die Verkehrssicherungspflicht in der Regel bei den Gemeinden. Auf Gefahren muss eindeutig hingewiesen und diese so schnell wie möglich beseitigt werden. Passiert dies nicht oder nicht ausreichend, bestehen durchaus Chancen, entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 185/09; OLG Celle, Az.: 8 U 199/06).
- Oft trifft den Fahrer allerdings eine Mitschuld, wenn er mit unangepasster Geschwindigkeit unterwegs war. Dies kann auch der Fall sein, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wurde.
- Auf Nebenstraßen muss mit Schlaglöchern und anderen Straßenschäden gerechnet werden. Hier haften die Gemeinden in aller Regel nicht. Die Anforderungen an den Straßenzustand werden gegenüber verkehrswichtigen Straßen reduziert.
- Auf den Bundesautobahnen hingegen muss niemand mit Schlaglöchern rechnen. Wird dort nicht vor Straßenschäden gewarnt, kann der Fahrzeughalter entstandene Schäden vom jeweiligen Bundesland einfordern (LG Halle, Az.: 7 O 470/97; OLG Koblenz, Az.: 12 U 1255/07).
- Betreiber von Privatparkplätzen, z. B. bei einem Einkaufszentrum tragen dafür Sorge, dass keine Gefahren vorhanden sind. Geschieht dies nicht, sind die Betreiber haftungspflichtig.