Gibt es unterschiedliche Schließfächer und sind alle gleich empfehlenswert?
Tobias Klingelhöfer: Schließfächer kennen wir üblicherweise in Banken und Sparkassen. Allerdings gibt es weitere Anbieter, meist Unternehmen, die sich rein auf die Aufbewahrung von Wertgegenständen spezialisiert haben und Fächer in unterschiedlichen Größen anbieten. Die Voraussetzungen sind dieselben wie in der Bank. Unterschiede liegen vorrangig in den Sicherheitsstandards und den Kosten und diese hängen voneinander ab. Geringe Gebühren können somit Sparen an der falschen Stelle bedeuten. Man sollte sich genau informieren, wie es um die Sicherheitstechnik und die abgeschlossenen Versicherungen bestellt ist, bevor man sich entscheidet.
Wie sicher ist ein solches Schließfach denn überhaupt?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich gibt es Standards, an denen man sich orientieren kann. So werben viele Anbieter zum Beispiel mit dem VdS-Standard (Verband der Sachversicherer), den es jedoch in verschiedenen Abstufungen gibt und diese wiederum entscheiden über den Umfang der geforderten Alarmtechnik. Der Kunde sollte daher genau wissen, welche Stufe der Schließfach-Vermieter garantiert. Allerdings haben inzwischen diverse Gerichte geurteilt (Landgericht Hamburg, Az.: 330 O 127/22 und 348/22; Kammergericht Berlin, Az.: 26 U 18/15), dass ein ausgewiesener Wertschutzraum mit dem kompletten Angebot moderner Alarm- und Meldetechnik eingerichtet werden muss. Im Einzelnen sind das Lichtschranken und Bewegungsmelder sowie Körperschallsensoren und Kameras.
Wer haftet bei Einbruch?
Tobias Klingelhöfer: Bei einer Verletzung von Obhuts- und Aufklärungspflichten sowie unzureichenden Sicherungsmaßnahmen des Tresorraums haftet das Geldinstitut. Dann greift die Versicherung der Bank bzw. des Unternehmens, und so sind zumindest materielle Schäden abgedeckt. Auch über diese Bedingungen muss man sich vorher gut informieren, insbesondere über die Höhe der Deckungssumme. Bei hohen Werten ist es ratsam, eine Zusatzversicherung über den Restwert abzuschließen bzw. diese nach Möglichkeit in die Hausratversicherung zu integrieren. Wichtig allerdings: Der Inhalt des Schließfachs muss über Fotos oder sonstige Belege nachgewiesen werden können.
Zum Thema Einbruch gibt es ein ganz interessantes Urteil: Eine Kundin hatte bei einer Bank ein Schließfach angemietet und dort eine hohe Summe Bargeld aufbewahrt. Drei Jahre später vermietete die Bank einem Mann, der sich mit einem – wie sich nachträglich herausstellte – gefälschten Pass ausgewiesen hatte, ein weiteres Schließfach. Noch am selben Nachmittag brach der neue Kunde in Begleitung zweier Männer eine Vielzahl von Schließfächern auf, darunter auch das Fach der langjährigen Kundin. Die verklagte die Bank auf Zahlung der im Schließfach aufbewahrten 65.000 Euro. Da sie das nachweisen konnte, hatte sie Erfolg. Darüber hinaus musste die Bank auch für die Zinsen geradestehen. Denn sie hatte keinerlei Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore getroffen, sondern den Mann und zwei Komplizen allein im Tresorraum gelassen (Kammergericht Berlin, Az.: 26 U 18/15).
Aber ich rate grundsätzlich davon ab, Bargeld in einem Schließfach zu deponieren. Das ist zwar in jeglicher Höhe erlaubt, jedoch nicht immer – so wie in diesem Fall – komplett versichert, da ein Nachweis darüber schwierig bis unmöglich ist.
Darf jeder ein Schließfach anmieten?
Tobias Klingelhöfer: Ein Schließfach anmieten kann jeder, der voll geschäftsfähig ist. Die Identität muss über den Personalausweis belegt sein, mehr ist nicht notwendig – man muss nicht einmal Kunde der jeweiligen Bank sein. In dem Fall kann die Anmietung allerdings etwas teurer sein. Allerdings ist die Aufbewahrung bestimmter Dinge verboten, darunter zum Beispiel Waffen und Munition, Drogen sowie radioaktive Stoffe und Lebewesen.
Ist mein Schließfach gleichzeitig Geheimfach vorm Finanzamt?
Tobias Klingelhöfer: Der Inhalt von Schließfächern ist prinzipiell absolute Privatsache, nicht einmal die Vermieter dürfen Einblick nehmen oder diesen abfragen. Das Fach darf somit auch nicht ohne Beisein oder Einwilligung des Besitzers geöffnet werden – auch nicht gegenüber den Finanzämtern. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen: Innerhalb einer Erbsache und im Falle von Pfändungen und Vollstreckungen endet der Schutz vor Behörden, diese haben dann das Recht auf Einsicht. Und grundsätzlich keine Privatsache ist die Anmietung des Schließfachs selbst: Seit 1. Januar 2021 muss diese dem Finanzamt von Seiten der Kreditinstitute gemeldet werden.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/