Die Labradorhündin war noch jung, als sie während eines Spazierganges mit ihrem Frauchen unangeleint von einem Traktor auf einem Feldweg überfahren wurde. Die Halterin erlitt daraufhin einen Schock, der zu schweren depressiven Episoden und einer pathologischen Dauerreaktion führte, die medikamentös behandelt werden musste. Daher forderte sie neben den materiellen Kosten, die die Behandlung durch den Tierarzt, die Anschaffung eines neuen Hundes sowie das Honorar für ihren Anwalt umfassten, auch eine Entschädigung für ihren Schockschaden vom Traktorfahrer. Während die Richter den Traktorfahrer, der nicht nachweisen konnte, dass der Unfall unabwendbar gewesen sei, zur hälftigen Schadensteilung der materiellen Kosten verurteilte, waren sie beim Schmerzensgeld für das psychische Leiden der Hundehalterin unnachgiebig. Die ARAG Experten erklären: Schmerzensgeld wird im Allgemeinen gewährt, wenn es sich um den Verlust eines Menschen handelt. Die Tötung von Tieren, so schmerzlich sie unter Umständen für die Halter ist, soll nicht der Tötung von Angehörigen oder anderen dem Betroffenen nahestehenden Menschen gleichgestellt werden. (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 114/11).
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