Ein Kunde, der bei einem Juwelier unter anderem als Wertanlage zwei Diamantohrringe als „Pärchen“ erwirbt, ist an den Kaufvertrag gebunden, wenn die sachverständige Klassifizierung der Schmuckstücke die Pärchen-Eigenschaft bestätigt und kein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Schmuckstücke und dem Verkaufspreis besteht. Im konkreten Fall erwarb 2011 ein Kunde in einem Juweliergeschäft zwei Diamantohrringe zum Kaufpreis von 268.000 Euro, die auch als Wertanlage dienen sollten. Die Ohrringe verkaufte der Juwelier unter Aushändigung zweier internationaler Expertisen als Pärchen. Die Pärchen-Eigenschaft beschreibt dabei einen werterhöhenden Faktor, wenn die Steine in den Klassifizierungskategorien und in optischer Hinsicht gut zusammenpassen. Nach der Einholung weiterer Expertisen behauptete der Kunde, die ihm verkauften Ohrringe seien kein wertsteigerndes Pärchen. Sie seien von schlechterer Qualität und üblicherweise für 130.000 bis 160.000 Euro zu erwerben. Er meinte, vom Juwelier über den Markt- und Verkaufswert der Schmuckstücke getäuscht worden zu sein und sah den Kaufvertrag aufgrund eines Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe als sittenwidrig und damit als nichtig an. Er zog vor Gericht – allerdings ohne Erfolg. Der gerichtliche Sachverständige habe vielmehr festgestellt, dass die Steine nach den maßgeblichen Expertisen internationaler Institute ein Pärchen seien, weil sie in den Klassifizierungskategorien und auch optisch gut zusammenpassten. Auch ist der Kaufvertrag nicht sittenwidrig, denn zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Ohrringe bestehe kein grobes, besonders auffälliges Missverhältnis. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens könne nicht festgestellt werden, dass der von den Parteien vereinbarte Kaufpreis deutlich über denjenigen Preisen liege, die andere Händler 2011 für dieselben Ohrringe verlangt hätten. So habe der Sachverständige den Herstellungspreis auf 102.000 Euro geschätzt, hinzu kämen Verkaufsaufschläge des Herstellers und Endhändlers. Dabei könne ein Händler auch einen Aufschlag in Höhe des gezahlten Einkaufspreises veranschlagen, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 80/15).
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