Käufer von Schrottimmobilien haben vor allem zwei große Sorgen: Erstens die monatlichen Kosten, die auch eine hinfällige Immobilie verschlingt und zweitens einen erheblich geringeren Verkehrswert als versprochen. Hierdurch entsteht bei den Käufern oft eine finanzielle Zwangslage, da sie bei vorzeitiger Veräußerung der Immobilie meist draufzahlen. Rückabwicklungsansprüche bei weit überteuerten Schrottimmobilien konnten bisher nur geltend gemacht werden, wenn der Nachweis der verwerflichen Gesinnung des Verkäufers erbracht werden konnte. Dafür ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Doch damit ist Schluss: Der Bundesgerichtshof (BGH)stellte fest, dass von einem besonders groben Missverhältnis, bei dem die Vermutung der verwerflichen Gesinnung zu Lasten des Verkäufers eingreift, grundsätzlich ab einer Überteuerung von 90 Prozent auszugehen ist. In dem zugrundeliegenden Fall erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 118.000 Euro. Der auf Rückabwicklung verklagte Verkäufer hatte diese kurz zuvor selbst für 53.000 Euro erworben. Es stellte sich somit die Frage, ob bei der vorliegenden Überteuerung die begründete Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Verkäufers vorliegt. Der BGH hat dies für eine 90-prozentige Überschreitung bejaht und den Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Mit dieser Entscheidung werden endlich klare Verhältnisse geschaffen und Rechtssicherheit für Erwerber sogenannter Schrottimmobilien geschaffen, erläutern ARAG Experten (Az.: V ZR 249/12) .
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