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Schulden eines Kindes sind keine außergewöhnliche Belastung

(lifePR) (Düsseldorf, )
In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 machten die Kläger die Zahlung von Umsatzsteuerschulden für ihre Tochter in Höhe von fast 23.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Umsatzsteuernachzahlung resultierte überwiegend aus einer Vorsteuerkorrektur wegen einer völlig überschuldeten Immobilie der Tochter. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Es fehle an der für außergewöhnliche Belastungen notwendigen Zwangsläufigkeit. Dagegen erhoben die Eltern Klage - jedoch ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter bestand für die Eltern keine rechtliche Verpflichtung, für die Steuerschulden ihrer Tochter aufzukommen. Eltern hätten ihren Kindern gegenüber zwar angemessenen Unterhalt zu zahlen. In der familiengerichtlichen Rechtsprechung werde jedenfalls dann, wenn ein volljähriges Kind eine selbstständige Lebensstellung erreicht habe, eine Unterhaltspflicht der Eltern aber ganz überwiegend verneint. Auf die Frage, ob Steuerschulden zum Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gehörten, komme es daher nicht mehr an. Da laut ARAG Experten auch keine sittliche Verpflichtung der Eltern bestand, blieben die Eltern vor Gericht ohne Erfolg (FG Rheinland-Pfalz; 6 K 1358/08).
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