Erhöhtes Beförderungsentgelt
Wer Bus oder Bahn nutzt, ohne zuvor einen Fahrschein gelöst zu haben, verstößt aus zivilrechtlicher Sicht gegen die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Nahverkehrsunternehmens. Hierfür wird in der Regel ein sogenanntes „erhöhtes Beförderungsentgelt“ fällig. Für den öffentlichen Linienbus-, U-Bahn- und Straßenbahnverkehr ist dies in § 9 der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen – kurz: BefBedV – geregelt. Für die Bahnunternehmen gilt § 12 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Von beiden Verordnungen dürfen die Unternehmen zwar mit behördlicher Genehmigung abweichen, haben in ihren Besonderen Beförderungsbedingungen aber in der Regel den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen übernommen. Ein erhöhtes Beförderungsentgelt ist danach zu zahlen, wenn der Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis hat oder ihn nicht vorzeigen kann, weil er ihn z.B. zu Hause vergessen hat. Zahlen muss auch, wer sein Ticket nicht entwertet hat. Seit dem 1. Juli vergangenen Jahres zahlen Schwarzfahrer ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro, davor waren es zwölf Jahre lang 40 Euro.
Fahren ohne Ticket ist strafbar
Was viele nicht wissen: Neben dem erhöhten Beförderungsentgelt kann das Schwarzfahren auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer etwa vor Antritt der Fahrt bewusst oder versehentlich keinen Fahrschein gekauft oder vergessen hat, seinen Fahrschein zu entwerten, der kann sich wegen „Erschleichens von Leistungen“ gemäß § 265 a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Bis zu einem Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe droht nach dieser Vorschrift demjenigen, der „die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (…) in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten“. Ist allerdings jemand im Besitz eines Dauertickets, das er lediglich zu Hause vergessen hat, fällt dies nicht unter § 265 a StGB. In diesem Fall fehlt es an einem Vermögensschaden des Verkehrsunternehmens. Mit einer Strafverfolgung müssen in aller Regel aber nur unverbesserliche Wiederholungstäter rechnen. Diese müssen laut ARAG Experten aber zudem mit einem Hausverbot durch den betroffenen Anbieter rechnen. Wird dagegen verstoßen, kommt eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) hinzu. Wird bei einer Kontrolle bewusst ein ungültiger Fahrschein vorgezeigt oder werden falsche Angaben zur Person gemacht, droht wegen Betruges (§ 263 StGB) gar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Ein manipulierter Fahrschein kann daneben noch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) nach sich ziehen. Die Folge sind laut Gesetz auch hier bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.
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