Eine Kreisverwaltung hatte der inzwischen verstorbenen Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege gewährt. Wie von der Tochter der Hilfeempfängerin verlangte sie auch von deren Ehemann Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Zur Prüfung, ob seine Ehefrau für an die Mutter geleistete Sozialhilfe etwas an die Kreisverwaltung zahlen sollte, müsse sie feststellen, ob diese gegenüber der Hilfeempfängerin nach dem Zivilrecht unterhaltspflichtig gewesen sei. Dabei hätte die Tochter der Mutter auch dann Unterhalt zahlen müssen, wenn sie selbst kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen habe. Nämlich dann, wenn ihr Einkommen wegen des vom Ehepartner erzielten Einkommens nicht für den gemeinsamen Familienunterhalt der Familie der Tochter benötigt werde. Die Klage des Schwiegersohns gegen dieses Auskunftsbegehren blieb erfolglos, so dass die verlangte Auskunft erteilt werden muss, ergänzen ARAG Experten (LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 SO 78/15).
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