Datenschutz ist auch Verbraucherschutz
Das bisherige Datenschutzrecht gewährte einen relativ großen Spielraum bei der Speicherung, Weitergabe und Verwertung von Daten. Als Folge haben einige Kunden z. B. aufgrund einer negativen Schufa-Auskunft keinen Vertrag abschließen können, obwohl bei ihnen in finanzieller Hinsicht alles in Ordnung war. Mit den zum 01. April 2010 in Kraft getretenen Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde die Weitergabe und Übermittlung von Daten durch Unternehmen an Auskunfteien strenger geregelt. Die Weitergabe von Daten ist erst in Fällen erlaubt, in denen eine Forderung trotz Fälligkeit und schriftlicher Mahnungen nicht beglichen wurde. Wird eine Forderung vom Verbraucher bestritten, darf diese Zahlungsverweigerung zunächst nicht an die Auskunftei übermittelt werden, sondern es muss erst eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden. Unternehmen sind jetzt auch verpflichtet, die Begleichung oder den Wegfall einer Schuld innerhalb eines Monats zu melden. Dadurch sollen die Datenbestände der Auskunfteien, auf deren Grundlage der Scorewert errechnet wird, auf einem aktuellen Stand gehalten werden.
Recht auf Auskunft
Weitere Änderungen des BDSG sollen für mehr Transparenz sorgen. Der Verbraucher hat einen Auskunftsanspruch gegen die Auskunfteien. Sie müssen ihm einmal im Jahr eine schriftliche und kostenlose Auskunft über seine gespeicherten Daten und seinen Scorewert erteilen. Die Auskunft muss vollständig und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form erteilt werden. Es muss also erklärt werden, ob es sich um einen guten oder einen schlechten Score im Hinblick auf die Kreditwürdigkeit handelt. Auch Unternehmen sind laut ARAG Experten dazu verpflichtet, ihren Kunden auf Anfrage mitzuteilen, welchen Daten sie gespeichert und an die Auskunfteien weitergeleitet haben.
Anfragen kostet nichts!
Wer in der Vergangenheit einen Kredit aufnehmen wollte und bei verschiedenen Banken nach den Konditionen fragte, konnte dadurch unbewusst seinen Scorewert verschlechtern. Einige Banken meldeten solche Kreditanfragen nämlich an die Schufa und diese ließ mehrfache Anfragen negativ in die Scorewertberechnung einfließen, so dass Verbraucher am Ende keinen oder nur einen hochverzinslichen Kreditvertrag abschließen konnten. Reine Kreditanfragen dürfen jetzt nicht mehr negativ berücksichtigt werden. Seit dem 1. April ist auch eine Risikobewertung nur auf Grundlage von Anschriftendaten nicht mehr zulässig (Geoscoring). Einem Bankkunden kann damit ein Darlehensvertrag nicht nur allein deshalb versagt werden, weil er beispielsweise in einem sozialen Brennpunkt wohnt.
Download des Textes: http://www.arag.de/...