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(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein im Dezember 2011 verstorbene Erblasser hatte im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die in der Testamentsurkunde bedachten Antragstellerinnen beantragten die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Erben ausweist. Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht für eine solche sprach, konnte das OLG Hamm die Einhaltung der gesetzlichen Form und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen. Eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift setzt nämlich zwingend voraus, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt hat. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit ist demnach nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt wurden erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I-15 W 231/12).

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