Ist in den Bedingungen einer Versicherung die so genannte "Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel" enthalten, ist ein Schaden an einem Notebook, den ein Beifahrer durch Zurückstellen des Beifahrersitzes verursacht, von der Versicherung nicht zu ersetzen. So beschädigte zum Beispiel ein Beifahrer beim Zurückstellen des Beifahrersitzes ein auf dem Rücksitz des Fahrzeugs abgelegtes Notebook. Er zahlte dem Eigentümer einen neuen Computer und verlangte von seiner Haftpflichtversicherung die Erstattung des Kaufpreises. Ohne Erfolg! Voraussetzung für die Anwendung der Ausschlussklausel ist nur, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeugs besteht. Es muss sich also eine Gefahr ergeben haben, die unmittelbar dem Fahrzeuggebrauch zuzurechnen ist. Zu einem solchen Ausschluss führen nach Auskunft der ARAG Experten auch Vorgänge, die - wie im vorliegenden Fall - erst der Vorbereitung der Fahrt dienen (AG München, AZ 222 C 16217/10).
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