Betriebliche Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge (baV) ist eine Leistung des Arbeitgebers, mit der eine Zusatzrente für seine Mitarbeiter aufgebaut wird. Dabei haben in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Beschäftigte sogar einen Anspruch darauf, einen Teil ihres Gehalts zu einer baV umzuwandeln, die so genannte Entgeltumwandlung. Je nach Modell der baV können die Beiträge vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer allein oder von beiden gemeinsam aufgebracht werden.
Arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente
Auswirkungen der Kurzarbeit auf Betriebsrenten sind nur dann möglich, wenn die baV abhängig ist von der Höhe des Gehaltes. Ist die Betriebsrente allein arbeitgeberfinanziert und gilt Kurzarbeit null, werden die Beiträge für die Dauer der Kurzarbeit ausgesetzt. Reduziert sich die normale Arbeitszeit lediglich, verringert sich die Höhe des Beitrags entsprechend. Die Folge: Auch die spätere Rente wird reduziert.
Selbstfinanzierte Betriebsrente
Arbeitnehmer, die die baV durch Entgeltumwandlung selbst finanzieren, haben bei Kurzarbeit nur die Möglichkeit, die Beiträge zur Betriebsrente aus privaten Mitteln fortzuführen. Das Kurzarbeitergeld hingegen ist eine Lohnersatzleistung, die nicht umgewandelt werden kann. Anders verhält es sich, wenn das Unternehmen die Differenz zwischen Kurzarbeitergeld und bisherigem Nettoeinkommen zahlt oder Bruttolohnzahlungen leistet. Diese Aufstockung darf für Beiträge zur baV genutzt werden.
Niedrige Betragszahlungen später ausgleichen
Niedrigere Beiträge führen zu einer niedrigeren Versorgungsleistung. Eine einfache Rechnung. Daher besteht bei einigen Versicherern die Möglichkeit, höhere Beiträge zu zahlen, sobald die Kurzarbeit vorüber ist, um die Lücke aufzufüllen, die durch die geringeren Beiträge während der Kurzarbeit entstanden ist.