Eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme darf bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Haltverbot ausgeschilderten Taxenstand abgestellt wurde, auch ohne Einhaltung einer Wartezeit eingeleitet werden. In dem konkreten Fall begehrte ein selbstständiger Reisebusunternehmer die Aufhebung von Kostenbescheiden, mit denen er zur Zahlung von Abschleppkosten herangezogen worden war. Dazu war es gekommen, nachdem einer seiner Reisebusse auf einem mit dem Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand abgestellt wurdeund dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem ein für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständiger Stadtbediensteter vergeblich versucht hatte, den Kläger über eine im Reisebus ausgelegte Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Zwar wurde die Abschleppmaßnahme noch vor Eintreffen des Abschleppfahrzeugs unterbrochen, weil der Fahrer am Reisebus erschien und wegfuhr. Dennoch machte die Stadt gegenüber dem Busunternehmer Kosten in Höhe von 513,15 Euro geltend. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hielt die Maßnahme nach Auskunft der ARAG Experten für verhältnismäßig. Denn wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus dem Zeichen 229 ergebenden absoluten Haltverbot an einem Taxenstand abgestellt werde, widerspreche es im Allgemeinen nicht dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet werde (BVerwG, Az.: 3 C 5 13).
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