Softwarehersteller verstehen keinen Spaß, wenn es um Lizenzrechte geht. Beim Kauf oder Verkauf von Programmen aus zweiter Hand stößt man schnell an die legalen Grenzen. ARAG Experten mahnen daher zur Vorsicht. Laut Urheberrecht hat der Hersteller das alleinige Recht, seine Softwareprodukte zu verbreiten. Allerdings kommt es darauf an, ob das Programm physisch gehandelt wird, also auf einem Trägermedium wie z.B. CD oder DVD, oder aus dem Internet heruntergeladen wurde. Bei Software auf einem Datenträger habe sich mit dem Erstverkauf das Verbreitungsrecht des Herstellers erschöpft. Die Weitergabe sei somit legal, urteilte jüngst das OLG München (Az.: 6 U 1818/06). Anders verhält es sich, wenn der Erstkäufer nur eine Lizenz oder einen so genannten Dongle – eine Art Freischaltschlüssel – zum Download erworben hat. Ohne Zustimmung des Herstellers darf die Software dann nicht weiterverkauft werden. Konsequenzen drohen aber auch dem Käufer; er muss mit Schadenersatzforderungen rechnen.
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