Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der Bundeswehr dient nicht nur der Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit von Soldatinnen und Soldaten. Bei einer organisch bedingten Sterilität umfasst sie auch medizinische Leistungen für eine künstliche Befruchtung. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil. Geklagt hatte eine Soldatin auf Zeit, deren Antrag auf Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung in Form der homologen In-vitro-Fertilisation abgelehnt wurde. Nachdem in der Vorinstanz der Ablehnungsbescheid auf die Klage der Soldatin hin aufgehoben wurde, bestätigten die Mannheimer Richter jetzt diese Entscheidung. Die truppenärztliche Versorgung sei Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, so die Richter. Dieser müsse Vorkehrungen treffen, um den angemessenen Lebensunterhalt der Soldatinnen und Soldaten auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheit zu sichern. Ob die Krankheit die Wehrdienstfähigkeit berührt, ist laut ARAG Experten unerheblich (VGH Baden Württemberg, Az. 2 S 786/12).
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