Seit Juli wurde das Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs ausgeweitet. Laut ARAG Experten haben nun Frauen bis zu ihrem 75. Lebensjahr alle zwei Jahre einen Anspruch auf diese Untersuchung; das sind zusätzlich rund 2,5 Millionen Frauen. Bisher lag die Grenze bei 69 Jahren. Mit dem 76. Geburtstag endet dieser Anspruch. Einen Untersuchungstermin erhalten Frauen zwischen 70 und 75 Jahren bei Screening-Einheiten in der Nähe ihres Wohnortes, den sogenannten Zentralen Stellen. Voraussetzung für die Terminvergabe: Das letzte Screening muss mindestens 22 Monate her sein. Weitere Anmeldemöglichkeiten sowie Informationen rund um die Mammographie veröffentlicht der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Broschüre , die online bestellt werden kann oder in Arztpraxen und Screening-Einheiten ausliegt.
Mehr finanzieller Spielraum durch neue Pfändungsfreigrenzen
Nach Auskunft der ARAG Experten wird die Pfändungstabelle alle zwei Jahre erneuert und an steigende Lebenshaltungskosten angepasst. Und so liegt der unpfändbare Grundbetrag fürs Nettoeinkommen seit 1. Juli monatlich bei 1.499,99 Euro, bislang lag die Grenze um 90 Euro niedriger. Unterhaltspflichtige erhalten – je nach Anzahl der Kinder – einen höheren Freibetrag. Die Beträge unterhalb der Freigrenzen sowohl für Arbeits- als auch für Sozialeinkommen dürfen nicht gepfändet werden. Auch Studienbeihilfen sind nicht pfändbar. Damit soll sichergestellt werden, dass vor allem unterhaltspflichtige Gläubiger ihren Angehörigen zumindest das Existenzminimum ermöglichen können. Nach Auskunft der ARAG Experten müssen sich nicht nur Gerichte, sondern auch Arbeitgeber an die Pfändungsfreigrenzen halten. Abhängig ist die Pfändungsgrenze von der Höhe des monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Nettoeinkommens und der Anzahl der Personen, für die der Schuldner Unterhalt zahlen muss. Einkommen zwischen der so berechneten Freigrenze und einem monatlichen Höchstbetrag von 4.573 Euro ist nur anteilig pfändbar; alles, was darüber liegt, kann vollständig gepfändet werden.
Mautpflicht auch für kleine Transporter
Nutzfahrzeuge sind für rund ein Drittel der gesamten CO2-Emmissionen im Verkehrssektor verantwortlich. Daher wird die LKW-Maut nun an die Höhe des CO2-Ausstoßes gekoppelt. Als Folge gilt seit 1. Juli 2024 auch schon für Lkw mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen die Mautpflicht. Laut ARAG Experten sind Fahrzeuge von Handwerksbetrieben davon ausgenommen. Um zu prüfen, ob das Fahrzeug künftig mautpflichtig ist, genügt ein Blick in den Fahrzeugschein. Dort ist im Feld F.1 das Gesamtgewicht des Fahrzeugs eingetragen. Fahrzeuggespanne müssen erst dann eine Maut entrichten, wenn das Zugfahrzeug mehr als 3.500 Kilogramm hat.
Namensänderung bei der Post
Die „Bücher-Waren-Sendung“ heißt seit Juli nur noch „Warensendung“. Auch die Gewichtseinteilung wurde geändert. Nun können Bücher, Kataloge und andere Gegenstände in drei Gewichtsklassen innerhalb Deutschlands versandt werden. Bis 500 Gramm kostet die Warensendung 2,25 Euro, bis 1.000 Gramm 2,55 Euro und alles, was schwerer ist, kostet bis maximal 2.000 Gramm 3,40 Euro. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Sendung als „Warensendung“ gekennzeichnet werden muss und verschlossen verschickt werden kann. Die Regellaufzeit der Zustellung dauert nach Angaben der Deutschen Post vier Tage.
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