Verstoß gegen Menschenrechtskonvention
Bei unverheirateten Eltern hatte grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind. Das gemeinsame Sorgerecht konnte zwar gegenüber dem Jugendamt formlos erklärt werden - allerdings nur mit ihrer Zustimmung. Diese Gesetzeslage hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg bereits im Jahre 2009 gerügt und als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewertet. Auch das Bundesverfassungsgericht befand mit Beschluss vom 21. Juli 2010, die geltende Regelung verletze das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz - und räumte dem Vater das Recht ein, sich das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter übertragen zu lassen.
Gemeinsame Sorgerecht und Kindeswohl
Dieser Anspruch ist jetzt Gesetz geworden. Auch nach der Neuregelung hat zwar nach der Geburt zunächst die Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht. Wollen beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, können sie das - wie bisher schon - erklären. Weigert sich die Mutter, eine Sorgeerklärung abzugeben, kann der Vater jedoch die gemeinsame Sorge beim Familiengericht beantragen. Der Mutter wird dann Gelegenheit gegeben, zum Sorgerechtsantrag des Vaters Stellung zu nehmen. Äußert sie sich gar nicht oder bringt Gründe gegen die gemeinsame Sorge vor, die nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, spricht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl nicht widerspricht. In diesem Fall trifft das Gericht die Entscheidung in einem so genannten vereinfachten Verfahren; laut ARAG Experten wird dabei schriftlich ohne Anhörung der Eltern und des Jugendamtes entschieden. Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass keine Kindeswohlgründe gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen, überträgt es die elterliche Sorge Vater und Mutter gemeinsam.