Bei einer älteren Frau stellten sich ein höherer Pflegebedarf sowie die Notwendigkeit vollstationärer Pflege heraus. Die Dame kündigte deshalb ihren Wohnungsmietvertrag und wurde in die vollstationäre Pflege aufgenommen. Die Kosten für die Pflege übernahm der Sozialhilfeträger. Er weigerte sich aber, außerdem noch die weiter anfallende Miete für die Wohnung der Klägerin bis zum Ablauf ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist zu zahlen. Der Sozialhilfeträger war der Ansicht, dass die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung nicht erforderlich sei, da die Klägerin im Pflegeheim untergebracht sei. Zudem hätte sie früher mit ihrer Vermieterin über eine Auflösung des Mietverhältnisses sprechen müssen. Das LSG Nordrhein-Westfalen gab der 90jährigen Klägerin Recht, denn es sei ihr nicht zumutbar gewesen, ihre Wohnung früher zu kündigen. Bis zum Ablauf der stationären Kurzzeitpflege hat die Frau darauf hoffen dürfen, wieder in ihre alte Wohnung zurückkehren zu können. Da eine Neu-Vermietung innerhalb der Kündigungsfrist auch unter Einschaltung des Vermieters nicht möglich gewesen sei, hat sie alles Zumutbare und Mögliche getan, um die Kosten der doppelten Unterkunft so gering wie möglich zu halten, erklären ARAG Experten (LSG NRW, Az.: 9 SO 6/08).
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