Für Selbstständige, die auf Honorarbasis tätig werden, müssen nach Angabe von ARAG Experten in der Regel keine Sozialbeiträge gezahlt werden. Doch es gibt Ausnahmen, wie der konkrete Fall eines freiberuflichen Musiklehrers zeigt: Er gab – je nach Bedarf – bis zu zwölf Stunden Gitarrenunterricht an einer städtischen Musikschule. Da sich seine Stunden ausschließlich am Lehrplan der Schule orientieren mussten, konnte er – trotz Selbstständigkeit – nicht selbst bestimmen, wann und wo er Unterricht gibt. Damit wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund auf den Plan gerufen und forderte die Stadt zur Nachzahlung von Abgaben zur Sozialversicherung auf. Nach Angaben der ARAG Experten zu Recht. Denn da der Unterricht des Musiklehrers in erheblichem Umfang vom Lehrplan der städtischen Musikschule abhing, war er kein typischer Selbstständiger, sondern eher als Beschäftigter anzusehen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 8 R 761/14).
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