Ein Jahr nach der Affäre kam die Tochter zur Welt. Also stand für die Mutter fest, wer der Vater war. Doch der Mann, der mittlerweile wieder in seiner Heimat Saudi Arabien lebte, bestritt die Vaterschaft vehement. Das hielt die frischgebackene Mutter jedoch nicht davon ab, in sozialen Medien immer wieder Bilder ihres Ex-Freundes zu posten, natürlich mit dem Hinweis, dass er der Vater ihrer Tochter sei. Der Saudi fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und zog vor Gericht. Mit Erfolg. Die Frau musste die Behauptung in den sozialen Medien widerrufen. Hier wurde die Privatsphäre also vor die Meinungsfreiheit gestellt, weil es nach Information der ARAG Experten keinerlei öffentliches Interesse an der Verbreitung der Vaterschafts-Behauptung gab. Zudem war die Vaterschafts-Behauptung eine Tatsachenbehauptung, die die Mutter beweisen musste. Das konnte sie jedoch nicht. Zu guter Letzt hat die Mutter nach Angaben der ARAG Experten sogar das Recht am eigenen Bild verletzt, da sie die Fotos des vermeintlichen Vaters ohne dessen Einwilligung veröffentlicht hatte (Amtsgericht München, Az.: 161 C 31397/15).
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