In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte sich ein 72-jähriger Mann gegen die vorgenommene Absenkung der für ihn berücksichtigten Leistungen zur Finanzierung der monatlichen Beiträge seiner privaten Kranken-/Pflegeversicherung auf ein unterhalb des Basistarifs liegendes Maß gewehrt. Die Stadt hatte Beiträge nur noch in Höhe der für einen gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger abzuführenden Beträge berücksichtigt. Diese lagen um etwa 130 Euro unter den Kosten, die dem Mann im von ihm zuletzt gewählten Basistarif seiner privaten Krankenversicherung entstanden. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung war dem Mann aus Rechtsgründen verschlossen. Das Landessozialgericht gab jetzt dem Mann Recht, weil die von der Stadt für den Sofortvollzug ihrer Absenkungsentscheidung gegebene Begründung nicht ausreichte. Diese ließ insbesondere nicht erkennen, aus welchen Gründen eine sofortige Vollziehung gerade im Fall des Antragstellers erforderlich sein sollte, erläutern ARAG Experten. Die Stadt musste daher die Kosten für den Basistarif zahlen (LSG NRW, Az.: L 9 B 49/09 SO ER).
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