Die Verletztenrente gibt es von den Berufsgenossenschaften für Versicherte nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit, wenn der Betroffene mindestens ein halbes Jahr lang um mindestens 20 Prozent in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt vor dem Versicherungsfall und beträgt maximal zwei Drittel davon. Bei der Bemessung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch die vom Arbeitgeber gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt beim Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen. Im konkreten Fall erhielt ein Fernfahrer von seinem Arbeitgeber pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen betrieblicher Auswärtstätigkeiten. Diese wurden bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nicht berücksichtigt, da es sich laut Berufsgenossenschaft um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte handelte. Die Beweisaufnahme ergab allerdings, dass dem Kläger tatsächlich kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und der Kläger sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte. Das Bayerische Landessozialgericht entschied, dass die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt beim Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen seien. Dem Kläger sind schließlich keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen haben sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und sind beim Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen, erklären ARAG Experten (LSG München, L 3 U 619/11).
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