Das sagt das Auswärtige Amt
In den aktuellen Reisehinweisen für Sri Lanka heißt es: „Mit weitreichenden Sicherheitsmaßnahmen wie Absperrungen und verstärkten Kontrollen ist im ganzen Land, insbesondere aber auch im Bereich der Flughäfen zu rechnen. Flugreisende sollten spätestens vier Stunden vor Abflug am Flughafen eintreffen.“ Nach Auskunft der Flughafenbehörde sind Fahrten zu den Flughäfen mit gültigem Reisepass und Flugticket erlaubt, auch wenn die Ausgangssperren verlängert werden sollten.
Angst vor Terror ist kein Rücktrittsgrund
Es ist durchaus verständlich, wenn man eine gebuchte Reise aus Angst vor terroristischen Anschlägen lieber absagen möchte. Die Angst vor Terroranschlägen ist jedoch nicht zwingend ein Rücktrittsgrund, und der vorsichtige Tourist muss die Stornokosten in der Regel selber zahlen. Nur wenn so genannte höhere Gewalt vorliegt, beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, innere Unruhen oder instabile Verhältnisse im Reiseland, kann der Urlaub kostenlos storniert werden. Einzelne terroristische Anschläge reichen hingegen nicht aus urteilte das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Az.: 18 C 47/98).
Reise stornieren?
Die derzeitige Lage berechtigt laut ARAG Experten grundsätzlich noch nicht zum kostenlosen Stornieren von Reisen nach Sri Lanka, da das Auswärtige Amt bislang keine Reisewarnung für das Land ausgegeben hat. Es ist derzeit ungewiss, ob noch eine offizielle Reisewarnung für den Inselstaat ausgesprochen wird. Das hängt von der weiteren Entwicklung der dortigen Sicherheitslage ab. Erst dann können geplante Urlaubs- und Geschäftsreisen nach Sri Lanka kostenfrei storniert werden. Laut Presseberichten zeigen sich die großen Reiseveranstalter derzeit aber kulant gegenüber ihren Kunden, die eine zeitnah geplante Sri-Lanka-Reise stornieren oder umbuchen wollen. Pauschalreisende, die ihre Reise schon angetreten haben und vor Ort von einer Reisewarnung ereilt werden, können den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen. Dann verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vollständigen Reisepreis. Bereits beanspruchte Leistungen müssen in der Regel allerdings trotzdem bezahlt werden. Fallen für den vorzeitigen Rücktransport zusätzliche Kosten an, so werden diese meist zwischen Reiseveranstalter und Reisendem hälftig geteilt.
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