Eine Stadt ist zwar in der Regel für den Zustand der Straße und die Beseitigung von Gefahren, die von den Straßenbäumen ausgehen, verantwortlich. Dies gilt aber nicht immer. Das musste auch ein Mann erkennen, der sein Kfz auf einer schmalen unbefestigten Straße, die an einem der Stadt gehörenden Grundstück vorbeiführt, seitlich abgestellt hatte. Dort wurde es durch einen herabstürzenden Ast beschädigt. Der Baum stand innerhalb des an die Straße angrenzenden verwilderten Grünstreifens etwa vier bis fünf Meter vom Abstellplatz des Fahrzeugs entfernt auf dem stadteigenen Grundstück. Zwar ist die Stadt grundsätzlich für den Zustand der Straße verantwortlich und das umfasst nach Auskunft der ARAG Experten auch die Beseitigung von Gefahren, die von den zum Straßenkörper gehörenden Straßenbäumen ausgehen. Der fragliche Baum war jedoch nicht der Straße zuzurechnen, weil er aus dem übrigen Bewuchs des an die Straße angrenzenden Grundstücks nicht heraustrat, sondern in einem breiten Grüngürtel entlang der Fahrbahn einer kleinen, wenig befahrenen Straße stand (OLG Brandenburg, Az.: 2 U 16/10).
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Stadt haftet nicht für herabfallenden Ast
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