Die Stadt Bitburg muss dem Inhaber einer ortsansässigen Firma Schadenersatz leisten, weil Kinder eines städtischen Kindergartens dessen Auto beschädigt haben. Im Juni 2010 stellte der Kläger sein Fahrzeug am Rande des Außenbereichs einer Kindertagesstätte ab und begab sich in das anliegende Gebäude. Auf dem Freigelände der Kita hielt sich eine Gruppe von acht Kindern auf, die von einer Erzieherin betreut wurde. Drei Kinder verließen die Gruppe und begaben sich in Richtung des Außenzaunes, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig ist. Sie nahmen Steine in die Hand und warfen diese gegen das parkende Auto des Klägers. Es handelte sich um so viele Steine, dass insgesamt 21 Dellen im Fahrzeug festgestellt wurden. Eine permanente und lückenlose Überwachung der Kinder "auf Schritt und Tritt" ist in einer Kita nicht zu gewährleisten und auch nicht geboten. Die Beschaffenheit des Freigeländes (lockere große Kieselsteine, durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche) hat in diesem speziellen Fall ein konkretes Gefahrenpotential für fremdes Eigentum entstehen lassen, erklären ARAG Experten. Wenn sich dann drei spielende Kinder aus ihrer Gruppe eigenmächtig in Richtung Zaun entfernten, dürften diese nicht - wie hier - länger andauernd unbeobachtet bleiben (OLG Rheinland-Pfalz, Az.: 1 U 1086/11).
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