Gibt es darin einen Versetzungsvorbehalt, der z.B. vorsieht, dass der Arbeitgeber sie deutschlandweit einsetzen darf, dann sind in der Regel auch Umzüge in eine andere Stadt zumutbar. Kommt das nicht in Frage, muss man kündigen. Mit einer Abfindung ist dann nicht zu rechnen. Vielfach gibt es in Arbeitsverträgen aber keine solche Klausel.
Vor Gericht geht es dann häufig um die Frage der Zumutbarkeit. Umzugsunwilligen Arbeitnehmern kann dann angeboten werden, die Nachteile auszugleichen, indem z.B. eine Umzugsbeihilfe oder Abfindung gezahlt wird. Besteht diese Möglichkeit nicht, wird der Arbeitgeber gegenüber protestierenden Mitarbeitern eine Änderungskündigung aussprechen.
Stimmen sie der nicht zu, wird daraus eine Kündigung. Über Wirksamkeit der Kündigung entscheidet dann gegebenenfalls das Arbeitsgericht.