Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 917256

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Jennifer Kallweit +49 211 9633115
Logo der Firma ARAG SE

Stell Dir vor, es ist Schule und keiner geht hin

ARAG Experten informieren über das heikle Thema Ferienverlängerung

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Tag früher los, ein Tag später zurück – wer sich nicht strikt an den Zeitraum der Ferien hält, kann bei einer Reise viel Geld sparen, vor allem, wenn es mit dem Flieger in den Urlaub geht. Und so macht sich zu Beginn und Ende der Schulferien bundesweit immer wieder ein Phänomen breit: Die Schulklassen sind etwas leerer, weil Eltern eigenmächtig die Ferien ihrer Kinder verlängern, häufig, um ein Urlaubsschnäppchen wahrnehmen zu können. Die ARAG Experten geben einen Überblick, welche Konsequenzen eine solche Ferienverlängerung haben kann.

Sonderurlaub nur in Ausnahmen möglich
Ein Reiseschnäppchen ist kein Grund für den Sonderurlaub von Schülern. Wenn Eltern hier schummeln und die Kinder blau machen, kann das ein Bußgeld nach sich ziehen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es schulfrei nur aus wichtigen Gründen gibt. Lehrer und Schulleiter können Schülern nämlich durchaus ein paar Tage frei geben, etwa für persönliche Anlässe wie z. B. für einen Besuch zum runden Geburtstag der Großmutter, eine Hochzeit, einen Umzug oder in einem Trauerfall. Auch religiöse oder nationale Feiertage können ein Grund für eine Beurlaubung vom Unterricht sein.

Antrag auf Befreiung stellen
Wer Kinder vom Unterricht befreien lassen möchte, muss ein Attest einreichen oder einen Antrag stellen. Geht es um einen bis drei Tage, können meist die Klassenlehrer entscheiden. Sollen die Kinder länger als drei Tage fehlen, muss die Schulleitung zustimmen. Wird der Antrag nicht genehmigt, und die Kinder fehlen zu Beginn oder Ende der Ferien, handelt es sich laut ARAG Experten um eine „Nichtwahrnehmung des Unterrichts“, die in manchen Fällen sanktioniert wird. An besonders frequentierten Flughäfen müssen Urlauber damit rechnen, dass die Polizei stichprobenartige Kontrollen durchführt. Wenn die Eltern dann keine Schulbefreiung vorzeigen können, wird ein Bußgeld fällig.

Diese Sanktionen sind möglich
Das Ordnungsamt kann beim eigenmächtigen Verlängern von Schulferien Strafgelder verhängen, die in ihrer Höhe sehr schwanken können. Meist ist die Höhe des Ordnungsgeldes laut Auskunft der ARAG Experten von den Bestimmungen des Bundeslands abhängig. Bevor diese höchste Form der Strafe verhängt wird, stehen allerdings zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten. Manche Länder setzen auch auf Prävention und verzichten auf Bußgelder.

Wenn die Schulbehörde Bußgelder verhängt, ist die Höhe des Ordnungsgeldes je nach Wohnort extrem unterschiedlich. In München kann das Bußgeld ein echtes Loch in die Reisekasse reißen: Denn im Freistaat wird der wirtschaftliche Vorteil der unerlaubten Ferienverlängerung betrachtet und für die Berechnung der individuellen Bußgeldhöhe zugrunde gelegt. Das Strafgeld wird auf beide Erziehungsberechtigten aufgeteilt. Dabei greift Bayern gleich auf zwei Gesetze zurück – einmal das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG, Paragraf 17) und das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG, Artikel 119). In Bremen etwa wird das Bußgeld nach dem Ausmaß der Fehlzeiten gestaffelt und orientiert sich mindestens am Kindergeldsatz in Höhe von derzeit 219 Euro. In Hamburg wurden in der Vergangenheit Bußgelder von 200 Euro bei einem Kind und 300 Euro bei zwei und mehr Kindern angedroht, in Sachsen bis zu 1.250 Euro und in Berlin beispielsweise bis zu 2.500 Euro. Einige Bundesländer verhängen Strafen, die sich an der Anzahl der Fehltage orientieren.

Weitere interessante Informationen unter: https://www.arag.de/...

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.