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Steuer 2021: Arbeitszimmer, Gartenhaus oder Küchentisch?

ARAG Experten geben Tipps für die Steuererklärung 2021

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Corona-Maßnahmen haben nicht nur das Leben und Arbeiten beeinflusst, sondern für Arbeitnehmer und Beamte auch die Anrechenbarkeit von Werbungskosten in der Steuererklärung verändert. So sind für die anstehende Einkommensteuererklärung 2021 einige Besonderheiten zu beachten. Dazu gehört zum Beispiel die Arbeit im Home-Office. Die ARAG Experten geben einen Überblick, wann und wie ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann und wann die Home-Office-Pauschale greift.

Was ist wann und wie absetzbar?
Arbeitszimmer: Eigentlich gelten für die steuerliche Absetzbarkeit von heimischen Arbeitszimmern strenge Vorgaben des Bundesfinanzhofes: Denn nur wer nachweisen kann, dass er das Büro zu Hause ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich nutzt, kann den Raum von der Steuer absetzen. Was man für 2021 bei den Werbungskosten letztendlich absetzen kann, hängt laut der ARAG Experten davon ab, ob tatsächlich ein Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn genutzt wurde. Sind die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, darf der Arbeitnehmer die Kosten für das sogenannte „Arbeitszimmer light“ bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten geltend machen, wenn im Betrieb kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Die ARAG Experten verweisen für die Pandemie aber auf die Sonderregelung des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben vom 9.7.2021, Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :013): Wurde im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2021 aus gesundheitlichen Gründen oder auch, weil einem das Risiko einer Ansteckung zu hoch war, ausschließlich oder zeitlich überwiegend im Home-Office-Arbeitszimmer gearbeitet, dann war das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und die entsprechenden Kosten können bei den Werbungskosten unbegrenzt geltend gemacht werden. Dabei ist es egal, ob man diese Entscheidung selbst getroffen hat, um Kontakte zu vermeiden oder der Arbeitgeber die Arbeit im Home-Office angewiesen hat.

Arbeiten im Gartenhäuschen
Im Rahmen der Pandemie ist der ein oder andere Arbeitnehmer kreativ geworden und hat sich im heimischen Garten ein Häuschen inklusive Schreibtisch, Rollcontainer und Co. angeschafft. Die ARAG Experten haben auch manch einen handwerklich begabten Beschäftigten gefunden, der sich einen Bauwagen zum Arbeitszimmer umgebaut hat. Unter der Voraussetzung, diesen Ort als echtes Arbeitszimmer genutzt zu haben, darf er in der Steuererklärung angegeben werden und ist absetzbar.

Home-Office-Pauschale
Werden die strengen Vorgaben für das Arbeitszimmer nicht erfüllt und ist eine Berücksichtigung bei den Werbungskosten der Steuer nicht möglich, verweisen die ARAG Experten auf eine Neuregelung. Seit 2020 gibt es die Home-Office-Pauschale. Sie gibt es auch dann, wenn zu Hause in der Küche, einer Arbeitsnische oder dem Wohnzimmer gearbeitet wurde. Hierbei dürfen in der Steuererklärung bis zu einem Betrag von maximal 600 Euro pauschal fünf Euro für jeden Tag als Werbungskosten angegeben werden, an dem während der Corona-Pandemie ausschließlich von zu Hause gearbeitet wurde. Kleiner Wermutstropfen: Die Pauschale ist Bestandteil der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro. Ihre Geltendmachung lohnt sich daher nur, wenn dieser Betrag zusammen mit den übrigen Werbungskosten überschritten wird. Hinweis der ARAG Experten: Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, also ab der nächsten Einkommenssteuererklärung, wird dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 auf 1.200 Euro erhöht.

Achtung Fristen
Während die Fristen für die Steuererklärung 2020 um drei Monate verlängert wurden sind, ist aktuell keine Abweichung von der regulären Regelung für das Jahr 2021 geplant. Der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist nach Angaben der ARAG Experten demnach der 31. Juli des Folgejahres. Die Steuererklärung für 2021 muss also Ende Juli 2022 auf dem Tisch des Finanzbeamten liegen. Wer diesen Termin verpasst, kann einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. So verlängert sich die Frist automatisch auf Ende Februar des übernächsten Jahres. Für die Steuererklärung 2021 wäre das also Ende Februar 2023. Allerdings kann das Finanzamt ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangen.

Weitere interessante Informationen der ARAG Experten zur Steuererklärung hier zum Nachlesen:

Nebenkosten
https://www.arag.de/...

Abrechnung Handwerkerrechnung
https://www.arag.de/...

Sturmschäden von der Steuer absetzbar
https://www.arag.de/...

Bürgerentlastungsgesetz – Versicherungen absetzen
https://www.arag.de/...

Untervermietung und Steuer
https://www.arag.de/...

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