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Steuererklärung: Fristen einhalten und sparen

ARAG Experten mit Tipps für die Steuererklärung für das Jahr 2017

(lifePR) (Düsseldorf, )
Derzeit herrscht in den deutschen Finanzämtern emsiges Treiben: Denn nun müssen die Steuererklärungen für 2017 bearbeitet werden. Der Stichtag für die Abgabe ist der 31. Mai. Sollte Ihre Steuererklärung bis dahin nicht beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein, haben Sie unter Umständen eine wichtige Frist verpasst. Besser ist es also, jetzt rasch zu handeln! Jedenfalls dann, wenn Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Ob das der Fall ist, sagen ARAG Experten.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug und/oder Vorauszahlungen während des Jahres von Ihnen zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb müssen Sie als Arbeitnehmer unter anderem dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft (§ 46 EStG):
  • Sie waren gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt.
  • Sie hatten unversteuerte Einkünfte über 410 Euro; etwa Honorare, Renten oder Mieten.
  • Auf Ihrer Lohnsteuerkarte ist ein Freibetrag eingetragen und Ihr Arbeitslohn lag über 11.400 Euro bzw. gemeinsam mit Ihrem Ehegatten über 21.650 Euro im Jahr.
  • Sie waren mit Ihrem berufstätigen Ehepartner zusammen veranlagt und einer von Ihnen wurde nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder Sie beide haben mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt.
  • Sie haben Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.
  • Sie wurden geschieden und Sie oder Ihr Ex-Partner haben im gleichen Jahr wieder geheiratet.
Wann müssen Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?

Der Stichtag für die Abgabe ist der 31. Mai. Einwohner von Bundesländern, in denen Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag ist, haben in diesem Jahr einen Tag mehr Zeit, also bis zum 1. Juni. Wenn Sie allerdings einen Steuerberater beauftragt haben, sind Sie fein raus. Dann verlängert sich die Frist automatisch auf den 31. Dezember, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten fünf Monaten des Jahres zu erledigen. Diese Regelung gilt laut ARAG Experten auch, wenn Sie Ihre Steuerunterlagen von einem Lohnsteuerhilfeverein bearbeiten und einreichen lassen. Wer die Formulare in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Sachsen, Baden-Württemberg oder Bayern ausfüllt und elektronisch über das amtliche Formular Elster.de selbst beim Finanzamt einreicht, hat zudem zwei Monate mehr Zeit für die Bearbeitung – bis 31. Juli.

Fristverlängerung beantragen

Können Sie absehen, dass Ihre Steuererklärung auch in den nächsten Tagen nicht fertig wird, bemühen Sie sich unbedingt zeitnah um eine Fristverlängerung. Wenn Sie eine stillschweigende Fristverlängerung beantragen, ist diese schon so gut wie akzeptiert. Wenn Sie vom Finanzamt nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Wichtig ist, dass Sie Gründe für Ihr Anliegen nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Sie in der Regel bis zum 30. September Zeit, so die ARAG Experten.

Tipp 1: Sonderausgaben – z. B. Versicherungsbeiträge

Der Fiskus gewährt ein Bündel an Sonderausgaben, mit denen Steuerzahler ihre Steuerlast drücken können. Dies sind Ausgaben der privaten Lebensführung, für die es nur ausnahmsweise Steuerabzüge gibt. Anerkannt werden:
  • sonstige Sonderausgaben (Mantelbogen). Dazu zählen Renten, der Versorgungsausgleich, Unterhaltsleistungen, Kirchensteuer oder Ausbildungskosten. Fällt hier nichts oder wenig an, erhalten Steuerpflichtige automatisch einen Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 Euro (72 Euro bei Zusammenveranlagung).
  • Vorsorgeaufwendungen, meist Versicherungsbeiträge (Anlage Vorsorgeaufwand (AV)).
  • Gesondert berücksichtigt werden Beiträge zur privaten Altersvorsorge wie etwa Riester-Verträge (Anlage AV).
Tipp 2: Spenden

In der Steuererklärung können auch Spenden die Steuerlast senken. Als Spenden gelten Geld- oder Sachleistungen, für die man keinen Gegenwert erhält. Steuerzahler können an mildtätige, religiöse oder wissenschaftliche Einrichtungen Geld spenden oder auch an politische Parteien. Mitgliedsbeiträge für Parteien gelten auch als Spende. Geht die Gabe an eine Einrichtung in einem EU-Staat, so gelten die gleichen Regeln.

Neue Abgabefristen ab 2019

Ab dem Jahr 2019 können Sie sich mehr Zeit lassen mit der Abgabe der Steuerklärung. Denn mit einer Neuregelung hat der Gesetzgeber die Fristen verlängert. Für die Steuerklärung für das Jahr 2018 ist dann erstmals der 31. Juli 2019 der Stichtag für die Abgabe. Kümmert sich ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein um Ihre Steuererklärung, müssen die Unterlagen sogar erst bis Ende Februar 2020 eingereicht werden. Für die Veranlagungszeiträume 2017 und 2018 gelten allerdings noch die „alten“ Fristen!

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