Wenn Arbeitnehmer steuerfreie Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergel von mehr als 410 Euro erhalten haben.
Wenn Arbeitnehmer oder Rentner neben Gehalt oder Rente weitere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro erhalten haben.
Wenn Arbeitnehmer einer rentenversicherungspflichtigen und einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung nachgegangen sind, also z. B. sowohl als Beamter als auch als Angestellter tätig waren.
Wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist; dies gilt allerdings nicht für den Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag.
Wenn Arbeitnehmer außerordentliche Einkünfte wie etwa eine Abfindung oder Jubiläumszuwendungen erhalten haben, die der Arbeitgeber nach der Fünftelregelung verrechnet hat.
Wenn ein Ehepartner nach Steuerklasse V oder nach Steuerklasse VI besteuert wurde.
Wenn die Ehe geschieden wurde oder ein Ehepartner gestorben ist und der andere noch im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
Wenn ein Verlustfeststellungsbescheid vorliegt und man die Verluste verrechnen oder in das kommende Jahr vortragen will.