Erhebt ein Mieter gegenüber seinem Vermieter eine Strafanzeige, so stellt dies nicht zwangsläufig einen Kündigungsgrund dar, denn grundsätzlich ist die Stellung einer Strafanzeige nicht als mietvertragliche Treuepflichtverletzung anzusehen. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung benachrichtigte ihren Vermieter von einem Mangel - sie hatte Feuchtigkeit in der Wohnung festgestellt. Daher begab sich dieser nach Vorankündigung mit einem Handwerker zur Wohnung. Er öffnete zusammen mit dem Handwerker ohne Zustimmung der Mieterin eine Remise. Dies führte zu einem Wortgefecht zwischen den Parteien, in dessen Folge die Mieterin die Polizei rief und Strafanzeige gegen den Vermieter wegen Hausfriedensbruch stellte. Des Weiteren wurde Strafanzeige wegen übler Nachrede gestellt, da der Vermieter die Mieterin als Betrügerin bezeichnet haben soll. Der Vermieter bestritt die Vorwürfe, kündigte das Mietverhältnis und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das zuständige Amtsgericht gab der Klage statt. Die Mieterin habe gegen ihre mietvertraglichen Treuepflichten verstoßen. Dies habe eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Die Mieterin legte gegen das Urteil Berufung ein und bekam Recht. Der Vermieter habe das Mietverhältnis weder außerordentlich noch ordentlich kündigen dürfen. Die Strafanzeige habe zum einen keinen wichtigen Kündigungsgrund dargestellt, zum anderen habe keine schuldhafte und erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten vorgelegen. Nur vorsätzlich falsche oder leichtfertig erhobene Strafanzeigen berechtigen zur Kündigung, ergänzen ARAG Experten (LG Frankfurt (Oder), Az.: 16 S 230/12).
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