Wer braucht einen Drohnenführerschein?
Die Nutzung von Drohnen wird durch die "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" geregelt. Brauchten gewerbliche Drohnen-Piloten früher bereits unabhängig von deren Gewicht eine Betriebserlaubnis, war die Nutzung von privaten Drohnen unter fünf Kilogramm generell erlaubnisfrei möglich. Diese Unterscheidung ist 2017 weggefallen. Stattdessen gelten jetzt für alle unbemannten Flugobjekte – egal ob privat oder gewerblich – abhängig vom Gewicht einheitliche Regelungen:
Wiegt die Drohne mehr als 0,25 Kilogramm, besteht eine Kennzeichnungspflicht. Das bedeutet: Auf der Drohne muss eine Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers angebracht werden, die zum Beispiel in Fachgeschäften für Beschriftungen oder im Internet erhältlich ist. Alternativ genügt auch ein Aluminiumaufkleber aus dem Schreibwarenhandel. Wichtig ist nur, dass Plakette oder Aufkleber feuerfest und dauerhaft mit dem Gerät verbunden sind.
Ist die Drohne schwerer als zwei Kilogramm, braucht der Besitzer, sofern er nicht über eine gültige Pilotenlizenz verfügt, zusätzlich einen Kenntnisnachweis – einen „Drohnenführerschein". Den stellen Institutionen aus, die das Luftfahrt-Bundesamt dazu akkreditiert hat. Das Mindestalter für die Prüfung wurde auf 16 Jahre festgelegt. Als Kinderspielzeug sind größere Drohnen daher seitdem tabu!
Erst ab einem Startgewicht von fünf Kilogramm oder bei einem Betrieb bei Nacht benötigen die Piloten von Drohnen eine Aufstiegserlaubnis, die bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragt werden muss.
Gut zu wissen: Wer seine Drohne ausschließlich auf Modellflugplätzen aufsteigen lässt, kann das auch weiterhin ohne Kenntnisnachweis bzw. Erlaubnis tun. Hier gilt lediglich die Pflicht zur Kennzeichnung mit Namen und Adresse.
Wo gelten Flugverbote?
Die seit 2017 geltende Verordnung hatte die Flugverbotszonen für Drohnen deutlich ausgeweitet. Aus naheliegenden Gründen ist der Betrieb in An- und Abflugbereichen von Flugplätzen verboten. Auch über andere sensible Bereiche wie zum Beispiel Menschenansammlungen, Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäuser, Industrieanlagen und Bundes- und Landesbehörden dürfen Drohnen nicht fliegen. Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen sind für die kleinen Flieger ebenfalls tabu. Zudem gibt es eine klare Regelung im Hinblick auf Wohngrundstücke: Beträgt die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg oder kann die Drohne optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen, ist der Überflug verboten, sofern keine Einwilligung des Eigentümers vorliegt.
Wie hoch, wie weit?
Anders als beim militärischen Drohneneinsatz vom Computer aus gilt bei der privaten oder gewerblichen Nutzung die Einschränkung, dass der Flug stets innerhalb der Sichtweite der steuernden Person zu erfolgen hat. Dies entspricht auf freier Fläche einer Maximalentfernung von 200 bis 300 Metern.
Die Landesluftfahrtbehörden können allerdings für Geräte ab fünf Kilogramm eine Ausnahme machen. Laut ARAG Experten soll damit zukünftigen Technologien wie zum Beispiel einer Paketzustellung per Drohne eine Chance gegeben werden. Hinsichtlich der Flughöhe sieht die Verordnung unabhängig vom Gewicht grundsätzlich ein Maximum von 100 Metern vor. Über dieser Höhe dürfen Drohnen nur fliegen, wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubnis eingeholt wurde.
Wer haftet?
Der Führer der Drohne haftet grundsätzlich für alle Schäden, die bei einem Flug verursacht werden können. Das kann schnell teuer werden, wenn bei einem Absturz z. B. ein Unfall passiert. Prüfen Sie daher, ob Ihre private Haftpflichtversicherung derartige Schäden einschließt. Unter Umständen ist eine sogenannte Halter-Haftpflichtversicherung nötig. Die ARAG Experten raten dringend, eine spezielle Versicherung abzuschließen, wie sie zum Beispiel die Modellflugverbände anbieten.
Drohnen zum Abschuss freigegeben?
Wer sich nachweislich durch eine Drohne verfolgt oder bedroht fühlt, darf sie nach Auskunft von ARAG Experten mit einem Luftgewehr abschießen. In einem konkreten Fall war ein unbekanntes, mit einer Kamera ausgestattetes Fluggerät immer wieder über ein Grundstück geflogen und hatte die Besitzerin verfolgt, als sie sich mit ihren Kindern im Garten aufhielt. Der große Garten war von einer drei Meter hohen Hecke umgeben und nur aus der Luft einsehbar. Der Ehemann fackelte nicht lange und schoss die Drohne mit seinem Luftgewehr ab. Die Klage wegen Sachbeschädigung blieb erfolglos, da es sich hier um einen Notstand handelte, bei dem das Persönlichkeitsrecht der minderjährigen Kinder und ihrer Mutter und das Eigentumsrecht der Familie verletzt wurde (Amtsgericht Riesa, Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19).
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