Was bisher galt
Nur gut ein Fünftel des Strompreises ist abhängig von der Beschaffung und dem Vertrieb. Der Großteil setzt sich jedoch aus allerlei staatlichen Lasten zusammen wie z. B. Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, die sich fast jährlich ändern. Wurde der Stromtarif durch solch hoheitliche Kosten teurer, war das Sonderkündigungsrecht von Endverbrauchern in den meisten Verträgen außer Kraft gesetzt.
Was jetzt gilt
Der Bundesgerichtshof hat diesem Vorgehen, staatliche Belastungen einfach an den Verbraucher weiterzureichen, nun einen Riegel vorgeschoben. Nach Ansicht der Richter ist es nämlich unerheblich, woraus sich eine Preissteigerung ergibt. Fakt ist: Ändert sich der Preis, dann ändert sich der Vertrag. Und bei Vertragsänderungen gilt das fristlose Kündigungsrecht. Der Verbraucher muss sich auf den im Vertrag genannten Arbeitspreis, in dem ausdrücklich auch Steuern, Abgaben und Umlagen enthalten sind, verlassen können (BGH, Az.: VIII ZR 163/16).
Was nun zu tun ist
ARAG Experten raten Verbrauchern zu einem genauen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), denn dieser kann sich lohnen: Wer ältere Verträge besitzt, der diese nicht mehr zulässige Ausschlussklausel enthält, kann den Preiserhöhungen der letzten drei Jahre rückwirkend widersprechen.
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